Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Kleingedruckte: Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Befolgen Sie bitte unbedingt die Anweisungen des Piloten und seiner Helfer. Fassen Sie die Ballonausrüstung nur auf ausdrückliche Anweisung an. Bitte legen Sie mitgeführte Gegenstände nicht auf dem Fahrzeug, Anhänger oder am Aufrüstplatz ab.
An unsere Raucher: In einem Radius von 150 m um das Rückholfahrzeug, den Anhänger, um den Korb und die Ballonhülle, sind zu keiner Zeit offenes Feuer oder das Rauchen gestattet. Auch während der Fahrt besteht dieses absolute Verbot.

Werfen Sie keine Gegenstände über Bord und halten Sie sich bei der Landung unbedingt an den Haltegriffen an der Korbinnenseite fest. Nicht auf den Boden setzen. Verlassen Sie den Korb nur auf Anweisung des Piloten.

1
Durch die Aushändigung und Annahme des Tickets entsteht der Beförderungsvertrag des Passagiers mit dem Luftfahrtunternehmen
H2 Ballooning – Himke Hilbert und Dominik Haggeney mit dem Sitz am Glandorfer Damm 35 in 49536 Lienen. Es dürfen nur Passagiere befördert werden, mit denen ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Die Haftung des Luftfahrzeugführers aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach dem LuftVG. Die Ersatzpflicht des Luftfahrzeugführers nach §44 LuftVG tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Mitarbeiter alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben, oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

2
Die Deckungssumme beträgt in der Halterhaftpflicht / Passagierhaftpflicht 6 Mio. €. Diese gilt pauschal für Personen- und / oder Sachschäden je Schadensereignis. (Aufteilung nach § 37 Luft VG)

3
Rücktritt, Rückerstattung
Sollte der Passagier zum vereinbarten Starttermin verhindert sein, hat er dies spätestens zwei Werktage vorher mitzuteilen oder eine geeignete Ersatz-Person zu stellen. Bei Nichterscheinen verfällt der Flugschein. Eine Rückerstattung des Flugpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.

4
Teilen Sie etwaige gesundheitliche Beschwerden und Krankheiten (z.B. Herz, Kreislauf, Lunge, Gelenkprobleme, Operationen oder ähnliches) unbedingt dem Piloten mit. Von Ballonfahrten während der Schwangerschaft raten wir ab. Ballonfahren kann mit einer sportlichen Betätigung verglichen werden.

5
Die Mindestfahrtdauer beträgt 50 Minuten oder eine Distanz von 2 km. Bei Fehlanfahrten der Passagiere besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Unternehmen oder deren Beauftragten.

6
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Startes, der Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten des Ballones die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu treffen. Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Desgleichen trifft er Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeort.

7
Betrunkene oder unter Rauschmittel stehende Personen werden nicht befördert. Kinder unter 12 Jahren und kleiner als 1,30 m können ebenfalls nicht mitfahren. Fotoapparate oder ähnliche Geräte (z.B. Videokameras, Ferngläser) dürfen nur in dafür geeigneten, stabilen Behältern mitgenommen werden. Glas oder glasähnliche, spitze oder scharfe Gegenstände dürfen nicht mit an Bord genommen werden.

8
Schäden oder Ersatzansprüche sind dem Luftfahrzeugführer unverzüglich nach der Landung anzuzeigen und geltend zu machen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §254 BGB. §9 Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das LuftVG die Bestimmung des Gerichtsstandes ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend. §8 Schäden oder Ersatzansprüche sind dem Luftfahrzeugführer unverzüglich nach der Landung anzuzeigen und geltend zu machen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §254 BGB. §9 Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das LuftVG die Bestimmung des Gerichtsstandes ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend.

9
Schäden oder Ersatzansprüche sind dem Luftfahrzeugführer unverzüglich nach der Landung anzuzeigen und geltend zu machen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §254 BGB.

10
Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das LuftVG die Bestimmung des Gerichtsstandes ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend.